Meldungen an die KESB

Neue Regelung für Melderechte und Meldepflichten

Ab 1. Januar 2019 gelten neue Regeln für Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörden. Künftig sind nicht mehr nur Personen in amtlicher Tätigkeit, so etwa Polizisten, Lehrerinnen und Sozialarbeiter, verpflichtet, bei Verdacht auf eine Kindswohlgefährdung Meldung an die Kindesschutzbehörde zu machen.

Diese Meldepflicht erstreckt sich neu auch auf Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben, wie zum Beispiel Kita-Mitarbeiterinnen oder professionelle Sporttrainer. Sie müssen der KESB künftig Meldung machen, wenn sie den Verdacht haben, dass das Wohl eines Kindes (körperliche, psychische oder sexuelle Integrität) und damit seine Entwicklung gefährdet sein könnte und sie die Gefährdung im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht selber abwenden können.

Zweck der erweiterten Meldepflicht ist es sicherzustellen, dass gefährdete oder gar misshandelte Kinder unmittelbaren und wirksamen Schutz erhalten. Bisher waren nur Personen in amtlicher Tätigkeit zu einer Meldung an die KESB verpflichtet. Gefährdete Kinder fallen aber häufig bereits in einem frühe(re)n Stadium auch bei Berufsgruppen auf, die keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen. Diese Fachpersonen haben eine Schlüsselfunktion für die weitere Entwicklung dieser Kinder. Ihre Reaktion auf die vermutete oder sichere Gefährdung des Kindeswohls entscheidet in vielen Fällen, ob dem Kind und den Eltern der notwendige Schutz und die nötige Hilfe zukommen. So soll verhindert werden, dass Kinder in einer Situation allein gelassen werden, aus der ihnen langfristige gravierende Schäden entstehen können.

Auch Personen, die dem Berufsgeheimnis des Strafgesetzbuches unterstehen, können sich neu ohne eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde, die Aufsichtsbehörde oder die betroffene Person an die KESB wenden, falls die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Es handelt sich dabei u.a. um Ärztinnen, Psychologen, Anwälte. Diese Personen erhalten ein Melderecht. Bisher durften sie nur Meldung erstatten, wenn eine strafbare Handlung vorlag.