Kindesschutz
- Regelung der elterlichen Sorge / Unterhalt (Art. 134 / 287 / 296 ff. ZGB)
- Kindesschutz (Art. 307 ff. ZGB)
- Vormundschaft Minderjähriger (Art. 327 a ff. ZGB)
Ewachsenenschutz
- Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)
- Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB)
- Vertretung Urteilsunfähiger (Art. 374 ff. ZGB)
- Behördliche Massnahmen (Art. 388 ff. ZGB)
- Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)
Weitere Aufgaben gemäss massgeblichen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen. Die innerbetriebliche Zusammenarbeit der Fachbereiche erfolgt gemäss den Vorgaben des Gemeindeverbandes (vgl. Kapitel 2.1).
Massnahmekosten und Gebühren
Die Kosten und Gebühren der KESB werden gemäss der kantonalen Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (SRL 206) und der kantonalen Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL 687) sowie nach der Gebührenordnung der KESB festgelegt.
Aufsicht
Die KESB steht unter der administrativen Aufsicht des Kantons Luzern (Amt für Gemeinden) und der fachlichen Aufsicht des Kantonsgerichts Luzern als Beschwerdeinstanz (§ 55 EGZGB).
Innerbetriebliche Zielsetzungen/Leistungen
Die Zielsetzungen der KESB innerhalb des Gemeindeverbandes sind im politischen und im betrieblichen Leistungsauftrag formuliert.