Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede Person festlegen, wer für sie Entscheidungen treffen soll, wenn sie selbst mangels Urteilsfähigkeit nicht mehr dazu in der Lage ist.
Wenn nahestehende Personen den Eindruck haben, die betroffene Person sei nicht mehr urteilsfähig, muss der Vorsorgeauftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zur Genehmigung (Validierung) übergeben werden. Erst mit der Genehmigung wird der Vorsorgeauftrag wirksam. In diesem Verfahren hat die KESB zu prüfen, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde, die Voraussetzungen der Wirksamkeit eingetreten sind und die vorgesehene vorsorgebeauftragte Person geeignet und bereit ist, die Aufgaben zu übernehmen (siehe Broschüre – Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte).
Für das Validierungsverfahren benötigt die KESB folgende Unterlagen:
- Vorsorgeauftrag im Original
- Arztzeugnis betreffend die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person
- Straf- und Betreibungsregisterauszug der vorsorgebeauftragten Person(en)
- Kurzer Lebenslauf der vorsorgebeauftragten Person(en)
Ergänzend zu den Unterlagen findet in der Regel ein Besuch bei der auftraggebenden Person sowie ein Gespräch mit der vorsorgebeauftragten Person statt. Zudem werden die Steuerunterlagen der auftraggebenden Person eingeholt.
Hinweis: Im Kanton Luzern kann der Vorsorgeauftrag nicht bei der KESB hinterlegt werden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, das Vorhandensein sowie den Hinterlegungsort beim zuständigen Zivilstandsamt eintragen zu lassen. Wir empfehlen Ihnen, den original Vorsorgeauftrag bei der vorsorgebeauftragten Person zu hinterlegen.